§ 129b VAG

Alte FassungIn Kraft seit 06.1.1995

§ 129b.

(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1995 eine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzen, haben der Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde darüber vorzulegen, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.

(2) Verantwortliche Aktuare und deren Stellvertreter, die für die Lebensversicherung oder mangels solcher für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung bestellt sind, gelten ab Inkrafttreten des § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1995 auch für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Unfallversicherung bestellt. Versicherungsunternehmen, die erst auf Grund dieser Bestimmung einen verantwortlichen Aktuar und seinen Stellvertreter bestellen müssen, haben dieser Verpflichtung innerhalb eines Monats ab diesem Zeitpunkt nachzukommen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12085467

alte Dokumentnummer

N5199545023J

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