§ 129 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 129

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Bordtelephonisten sind insbesondere:

  1. a) Organisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,
  2. b) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Bordtelephonisten von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften für die Flugsicherung),
  3. c) Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  4. d) erste Hilfe bei Unfällen.

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