§ 129 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1994

§ 129.

(1) Auf ein Geschäftsjahr, das vor dem 31. Dezember 1991 begonnen hat oder beginnt, sind im Rahmen des § 61b Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1991 § 47 Abs. 6, § 55, § 81 Abs. 2 und die §§ 82 bis 85 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Eine Einbringung gemäß § 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1991 kann erstmals zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen, das mit 31. Dezember 1990 endet. Die der Einbringung zugrunde zu legende Bilanz kann frühestens auf den 31. Dezember 1990 erstellt sein.

(3) Soweit am 1. Jänner 1992 das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, so gilt dies gemäß § 81 Abs. 5 zweiter Satz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 13/1992 als genehmigt.

(4) Bestehende Versicherungsunternehmen, die am 2. Mai 1992 sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige berechtigt waren, dürfen weiterhin alle diese Versicherungszweige nebeneinander betreiben. Hat ein am 2. Mai 1992 bestehendes Versicherungsunternehmen diese Berechtigung erst nach diesem Zeitpunkt erhalten, so erlöschen die nach dem 2. Mai 1992 erteilten Genehmigungen, aus denen sich diese Berechtigung ergibt, mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992.

(5) Die Konzession bestehender Versicherungsunternehmen gilt mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 als für diejenigen Versicherungszweige erteilt, auf die sich der Betrieb nach dem bisherigen Geschäftsplan erstreckt. Bestehende Einschränkungen bleiben aufrecht, soweit sie mit der Gliederung der Versicherungszweige nach Anlage A zu diesem Bundesgesetz übereinstimmen. § 4 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 ist auf bestehende Versicherungsunternehmen anzuwenden.

(6) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 bestehende Versicherungsunternehmen sind die Fristen gemäß § 7a in der Fassung dieses Bundesgesetzes von diesem Zeitpunkt an zu berechnen.

(7) Die Satzungen bestehender Versicherungsunternehmen sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 an dessen Bestimmungen anzupassen.

(8) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 eine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzen, haben der Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt vorzulegen:

  1. 1. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
  2. 2. einen Nachweis über die Eigenmittel des Unternehmens.

(9) Für die Anwendung des § 63 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 ist als erstes Geschäftsjahr jenes Geschäftsjahr maßgebend, in welches das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt.

(10) Die Zuordnung der Eigenmittel gemäß § 73e Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 hat in der Bilanz zum ersten Bilanzstichtag nach dessen Inkrafttreten zu erfolgen. § 73e Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 gilt erstmals für das erste Geschäftsjahr, das nach dessen Inkrafttreten beginnt. Ein Antrag auf Genehmigung von Zuordnungsverfahren gemäß § 73e Abs. 1 letzter Satz ist vom Versicherungsunternehmen bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 zu stellen.

(11) Die Verordnung gemäß § 118f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 ist erstmals in der Zeit zwischen der Kundmachung und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(12) Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 tritt Art. II Abs. 16 des Bundesgesetzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird, BGBl. Nr. 558/1986, außer Kraft.

(13) Die Rückstellung für Regulierungsaufwendungen ist, beginnend mit dem Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung des § 81l Abs. 1, für jeweils alle Versicherungsfälle zu bilden, die zwischen dem Beginn des Geschäftsjahres der erstmaligen Anwendung des § 81l Abs. 1 und dem Ende des jeweiligen Bilanzjahres eingetreten sind. Ab dem Geschäftsjahr, das 1995 endet, ist die Rückstellung für Regulierungsaufwendungen für alle zu diesem Zeitpunkt noch offenen Versicherungsfälle zu bilden.

(14) Die Angabe des Zeitwertes im Anhang und im Konzernanhang gemäß § 81n Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 652/1994 hat von den in § 81h Abs. 4 unter Z 1 genannten Kapitalanlagen erstmalig für die Geschäftsjahre zu erfolgen, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen, von den unter Z 2 genannten Kapitalanlagen erstmalig für die Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 beginnen. Verordnungen auf Grund des § 81h Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 652/1994 dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens auf die angeführten Geschäftsjahre anzuwenden sein.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083694

alte Dokumentnummer

N5199441227J

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