§ 129 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 129.

(1) Das Gutachten hat sich darüber auszusprechen, was im vorliegenden Falle die den eingetretenen Tod zunächst bewirkende Ursache gewesen und wodurch sie erzeugt worden ist.

(2) Werden Verletzungen wahrgenommen, so ist insbesondere zu erörtern:

  1. 1. ob sie dem Verstorbenen durch die Handlung eines anderen zugefügt wurden und, falls diese Frage bejaht wird,
  2. 2. ob diese Handlung
  1. a) schon ihrer allgemeinen Natur wegen,
  2. b) wegen der eigentümlichen persönlichen Beschaffenheit oder eines besonderen Zustandes des Verletzten,
  3. c) wegen der zufälligen Umstände, unter denen sie verübt wurde, oder
  4. d) wegen zufällig hinzugekommener, jedoch durch sie veranlaßter oder aus ihr entstandener Zwischenursachen den Tod herbeigeführt habe, und ob endlich
  5. e) der Tod durch rechtzeitige und zweckmäßige Hilfe hätte abgewendet werden können.

(3) Insofern sich das Gutachten nicht über alle für die Entscheidung erheblichen Umstände verbreitet, sind hierüber vom Untersuchungsrichter besondere Fragen an die Sachverständigen zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030428

alte Dokumentnummer

N2197523781S

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