§ 129 MinroG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Zuständigkeit

§ 129

Zur Anerkennung der Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern ist zuständig:

  1. 1. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
  1. 2. der Landeshauptmann in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 über den politischen Bezirk hinaus erstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr politischen Bezirken liegen;
  2. 3. die Bezirksverwaltungsbehörde in den übrigen Fällen.

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