§ 129 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

C. Forstliche Ausbildungsstätten Forstliche Ausbildungsstätten

§ 129.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Bedarf Forstliche Ausbildungsstätten zu errichten und zu erhalten.

(2) Die Anzahl und den Sitz der Forstlichen Ausbildungsstätten bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung.

(3) Den Forstlichen Ausbildungsstätten sind Internate anzugliedern. Ferner ist für jede Ausbildungsstätte die Möglichkeit zur Ausbildung im Walde und zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten und Maschinen sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132260

alte Dokumentnummer

N8197522491L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)