ABSCHNITT IV
Verfahren
§ 129.
Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter – ausgenommen eine Leistung nach § 88 Z. 1 lit. b – jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095616
alte Dokumentnummer
N6196749186L
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