§ 129 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

ABSCHNITT IV

Verfahren

§ 129.

Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter – ausgenommen eine Leistung nach § 88 Z. 1 lit. b – jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095616

alte Dokumentnummer

N6196749186L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)