§ 128b BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2018

Tätigkeitsbericht

§ 128b.

Jede oder jeder Vorsitzende einer Disziplinarkommission hat spätestens bis zum 31. März einen Tätigkeitsbericht der Disziplinarkommission über das vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der im Berichtsjahr anhängig gemachten Fälle, sowie die Anzahl und die Art der im Berichtsjahr erfolgten verfahrensbeendenden Erledigungen zu enthalten. Dabei sind die mit Erkenntnis festgestellten Dienstpflichtverletzungen, die verhängten Strafen sowie die Anzahl der Freisprüche auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40206331

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