§ 128 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 128.

(1) Die Leichenbeschau und Leichenöffnung ist durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte (§ 118 Abs. 2) nach den dafür bestehenden besonderen Vorschriften vorzunehmen.

(2) Der Arzt, der den Verstorbenen in der dessen Tod allenfalls vorhergegangenen Krankheit behandelt hat, ist, wenn es zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen und ohne Verzögerung geschehen kann, zur Gegenwart bei der Leichenbeschau aufzufordern.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030427

alte Dokumentnummer

N2197523780S

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