Behandlung als Bahnhofbrief.
§ 128.
Auf nichtbescheinigten Briefen, die mit einem bestimmten, von Postbediensteten begleiteten Eisenbahnzug befördert werden sollen, hat der Absender außer der Anschrift einen mindestens 1 cm breiten roten Rand, den Vermerk „Bahnhofbrief“, die Nummer des Eisenbahnzuges und den Namen des Abgangsbahnhofes anzubringen. Die Postämter haben Bahnhofbriefe auf dem schnellsten Weg zum Abgangsbahnhof weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146013
alte Dokumentnummer
N9195722693L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)