Ausnahmen
§ 128
§ 128. Verordnungen nach § 127 gelten nicht für Empfehlungen zwischen Unternehmern verschiedener Handelsstufen, die auf Grund von Verträgen in einem besonderen wirtschaftlichen und organisatorischen Naheverhältnis stehen (Kettenläden); diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die werbemäßige Ankündigung von Preisen gegenüber dem Letztverbraucher und für Preisempfehlungen für Waren oder Warengattungen, die mit eigenen Marken von Handelsunternehmen gekennzeichnet sind.
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