Bezugszeitraum: ab 1.1.1994 (Veranlagungsjahr 1994) Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993
Anmeldung des Arbeitnehmers
§ 128.
Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekanntzugeben:
- – Name,
- – Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,
- – Wohnsitz.
- Wurde für den Arbeitnehmer eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR12052845
alte Dokumentnummer
N3199331994J
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