§ 128 BaSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

§ 128.

Die Abwicklungsbehörde kann Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung durch Institute, CRR-Finanzinstitute oder sonstige Dritte in Anspruch nehmen, falls die gemäß § 126 eingehobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken, und wenn die in gemäß § 127 vorgesehenen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar oder ausreichend sind.

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