§ 127.
Für Vermögensbestandteile von Versicherungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Deckungsstock, der Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten oder der Kaution gewidmet sind, gilt diese Widmung, soweit erforderlich, als im Sinn des § 77 Abs. 4, des § 78 Abs. 6 oder des § 79 Abs. 1 im Zusammenhalt mit dem § 77 Abs. 4 genehmigt.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072288
alte Dokumentnummer
N5197821051L
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