§ 127 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1982

Lehrer

§ 127.

(1) Für jede Abteilung ist ein Leiter zu bestellen. In begründeten Fällen kann ein Leiter mit der Leitung einer weiteren Abteilung betraut werden.

(2) Die Leitung des Pädagogischen Institutes obliegt abwechselnd jeweils einem Leiter einer Abteilung für die Höchstdauer von drei Jahren in der im § 126 Abs. 1 genannten Reihenfolge der Abteilungen; ist der Leiter einer Abteilung mit der Leitung einer weiteren Abteilung betraut, bleibt in der Reihenfolge die weitere Abteilung außer Betracht.

(3) Für jedes Pädagogische Institut sind die erforderlichen Lehrer bzw. Lehrbeauftragten zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.

(4) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1982

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118539

alte Dokumentnummer

N7196212172Y

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