§ 127 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 127.

(1) Die Mitglieder des Notariatskollegiums sind zur Teilnahme an den Versammlungen ihrer Gruppe und an den gemeinsamen Versammlungen verpflichtet, jedoch während der Dauer einer Suspension oder Einstellung der Substitutionsberechtigung von der Teilnahme ausgeschlossen.

(2) Ein Mitglied, das ohne Entschuldigung ausbleibt, macht sich einer Standespflichtverletzung schuldig und ist von der Notariatskammer mit einer der im § 158 Abs. 5 Z 1 und 2 vorgesehenen Ordnungsstrafen oder mit einer Geldbuße bis 72 Euro zu belegen.

(3) Ein Mitglied des Notariatskollegiums darf an einem Beschlusse nicht teilnehmen, wenn der Gegenstand das Mitglied selbst oder eine Person betrifft, die zu ihm in einem der in § 33 bezeichneten Verhältnisse oder in Kanzleigemeinschaft steht. Ein der Kandidatengruppe angehöriges Mitglied darf auch an Beschlüssen nicht teilnehmen, die den Notar, bei dem es als Kandidat eingetragen ist oder der mit diesem Notar in Kanzleigemeinschaft steht, betreffen.

(4) Ein Mitglied, dem ein solches Hindernis entgegensteht, ist verpflichtet, das Hindernis rechtzeitig dem Vorsitzenden anzuzeigen.

ÜR: Art. 96 Z 25, BGBl. I Nr. 98/2001

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40021903

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