§ 127 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

XIII. ABSCHNITT

Untersagung unverbindlicher Preisempfehlungen Verordnungsermächtigung

§ 127

(1) § 127.Wenn die im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem wesentlichen Anteil des Gesamtabsatzes einer bestimmten Ware oder Warengattung die empfohlenen Preise erheblich unterschreiten, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Förderung des Preiswettbewerbs, insbesondere auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertags oder der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, mit Verordnung untersagen, Empfehlungen, die weder Kartelle nach § 12 noch unverbindliche Verbandsempfehlungen zur Einhaltung von Kalkulationsrichtlinien nach § 31 sind, hinauszugeben. Diese Untersagung kann nur für bestimmte Waren oder Warengattungen ausgesprochen werden.

(2) Die Verordnung darf für höchstens zwei Jahre erlassen werden. Ihre Geltungsdauer kann für jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn auf Grund der Marktsituation anzunehmen ist, daß bei Auslaufen der Geltungsdauer die Voraussetzungen der Erlassung wieder eintreten werden.

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