Ausübungsvorschriften
§ 127.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:
- 1. die umfassende Information der Reisenden, insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen und
- 2. die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59), im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.
(2) Durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind Bestimmungen zu treffen über:
- 1. die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 Z 2 durch den Veranstalter der Pauschalreise,
- 2. die Einrichtung eines Veranstalterverzeichnisses beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, in das sich Gewerbetreibende, die Pauschalreisen veranstalten, eintragen zu lassen haben und
- 3. die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, der die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 Z 2 durch den Veranstalter der Pauschalreise zu kontrollieren hat.
(3) Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59), bedarf es der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemäß Abs. 2 Z 2. Ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis ist die Veranstaltung der genannten Pauschalreisen unzulässig. Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis ist in das zentrale Gewerberegister (§ 365c) einzutragen.
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