§ 127 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 127.

Der zum Verkauf oder zur Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art im Sinne des § 123 Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende darf aus Anlaß des Kartenbezuges oder der Kartenvermittlung nur mit dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung oder Schaustellung selbst, aber nicht mit dessen Arbeitnehmern in geschäftlichen Verkehr treten, es sei denn, daß diese hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sind; insbesondere ist es verboten, jenen Arbeitnehmern unmittelbar oder mittelbar eine Vergütung anzubieten oder zu leisten. Es darf jedoch eine an den Unternehmer abzuführende Leistung zugunsten der Arbeitnehmer ausbedungen werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070110

alte Dokumentnummer

N5197418509S

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