Rekurs im Bestellungsverfahren
§ 127
§ 127. Der Rekurs steht der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter und der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, zu. § 119 letzter Satz gilt entsprechend. § 46 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
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