Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
§ 126a.
Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung für forensisch-psychiatrische Gutachten, die Gefährlichkeitsprognosen im Zusammenhang mit Sexual- und Gewaltstraftaten beinhalten, allgemeine Anforderungskriterien sowie eine Gebühr für Mühewaltung unter weitgehender Annäherung an außergerichtliche Einkünfte des Sachverständigen (§ 34 Abs. 1 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975) festzusetzen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
Schlagworte
Sexualstraftat
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12040858
alte Dokumentnummer
N2199957857L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)