§ 126a StPO

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1999

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

§ 126a.

Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung für forensisch-psychiatrische Gutachten, die Gefährlichkeitsprognosen im Zusammenhang mit Sexual- und Gewaltstraftaten beinhalten, allgemeine Anforderungskriterien sowie eine Gebühr für Mühewaltung unter weitgehender Annäherung an außergerichtliche Einkünfte des Sachverständigen (§ 34 Abs. 1 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975) festzusetzen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

Schlagworte

Sexualstraftat

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12040858

alte Dokumentnummer

N2199957857L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)