§ 126 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 126

(1) Der Bordfunkerlehrer ist berechtigt, Bordfunker und Bordtelephonisten auszubilden (Lehrberechtigung für Bordfunker).

(2) Die Lehrberechtigung für Bordfunker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Bordfunkerlehrerprüfung).

(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er

  1. a) einen gültigen Bordfunkerschein besitzt und
  2. b) bei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgaben eines Bordfunkers durchgeführt hat.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordfunker hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Bordfunkerscheines Bordfunker erfolgreich ausgebildet hat.

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