§ 126.
Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes vorsieht, wird durch die Einreihung eines Gewerbes unter die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe der Berechtigungsumfang von anderen gebundenen Gewerben (§§ 124 und 127) und von Handwerken nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082389
alte Dokumentnummer
N5199434651J
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