§ 126 GBG

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1955

§ 126.

(1) Wird der Rekurs von der zweiten Instanz abgewiesen, so ist ein weiterer Rekurs unstatthaft und, wenn ein solcher ergriffen werden sollte, von der ersten Instanz zurückzuweisen.

(2) Wird aber dem Rekurs stattgegeben, so kann dagegen der Rekurs an die dritte Instanz ergriffen werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 zu beachten sind.

(3) Der Erledigung des Rekurses sind, wenn der Beschluß, gegen den er gerichtet war, abgeändert oder aus wesentlich abweichenden Gründen bestätigt wird, die Entscheidungsgründe beizufügen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025641

alte Dokumentnummer

N2195511404S

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