Hinterbliebenenpensionen
§ 126.
Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwenpensionen, Witwerpensionen und Waisenpensionen gewährt, wenn die Wartezeit (§ 111) und die besonderen Voraussetzungen gemäß den §§ 127 und 129 erfüllt sind. Die Wartezeit gilt jedenfalls als erfüllt, wenn der (die) Versicherte bis zum Tod Anspruch auf eine Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hatte.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006174
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