§ 1265 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

4) Nichtigerklärung;

§ 1265

Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die Ehe-Pacte; das Vermögen kommt, in so fern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der schuldtragende Theil hat aber dem schuldlosen Theile Entschädigung zu leisten (§. 102).

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