§ 125b NO

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

§ 125b.

(1) Beschlussfassungen der Notariatskollegien in dringlichen Angelegenheiten nach § 125 Abs. 4 Z 1 bis 4 und 7 sowie § 125a NO können über Anordnung des Präsidenten der Notariatskammer auch durch schriftliche Abstimmung erfolgen. Zu einem in schriftlicher Abstimmung herbeigeführten Beschluss ist die Beteiligung zumindest der Hälfte aller Stimmberechtigten und die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Kann auch durch ein Vorgehen nach Abs. 1 eine Beschlussfassung der Notariatskollegien in angemessener Zeit nicht bewerkstelligt werden, so kann der Präsident der Notariatskammer eine Beschlussfassung durch die Notariatskammer anordnen. Die Mitglieder des Notariatskollegiums sind davon und dem Ergebnis der Beschlussfassung umgehend zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40222720

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