§ 125a.
(1) Auf die Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 1991 begangen worden sind, ist § 99 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1994 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(3) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen worden sind, ist § 80 in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) § 80 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 ist nur auf Dienstpflichtverletzungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 begangen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12109564
alte Dokumentnummer
N6199440921J
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