§ 125 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Volatilitätsanpassung

§ 125

Die für eine bestimmte Art von Wertpapier- oder Barmittelposition angemessene Volatilitätsanpassung wird auf die positive oder auch negative Nettoposition für Wertpapiere dieser Art angewendet.

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