§ 125 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Eilige und sperrige Behandlung.

§ 125.

Wenn der Absender auf der Postsendung den Vermerk „Eilt“ angebracht hat, sind die Postsendungen auf dem schnellsten Weg weiterzuleiten und, soweit dies möglich ist, durch Eilboten zuzustellen. Pakete mit lebenden Tieren und Postsendungen, für die in der Anlage 1 die eilige Behandlung ausdrücklich vorgeschrieben ist, müssen als Eilsendungen aufgegeben werden. Massensendungen und Zeitungen können nicht als Eilsendungen aufgegeben werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146010

alte Dokumentnummer

N9195722690L

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