§ 125 MinroG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

V. Abschnitt

Verantwortliche Personen Betriebsleiter und Betriebsaufseher

§ 125

(1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb und für jede selbständige Betriebsabteilung als verantwortliche Person für die Leitung einen Betriebsleiter und für die technische Aufsicht Betriebsaufseher zu bestellen.

(2) Betriebsleiter und Betriebsaufseher dürfen nicht in dieser Funktion für einen anderen Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, bei einem in mehrere selbständige Betriebsabteilungen gegliederten Bergbaubetrieb für eine andere selbständige Betriebsabteilung oder einen Bergbaubetrieb, bestellt sein. Mehrfachbestellungen sind zulässig, sofern die betreffende Person in der Lage ist, bei allen Bergbaubetrieben, für die sie verantwortlich sein soll, ihre Funktion einwandfrei auszuüben.

(3) Erfordert es die Art des Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung, hat der Bergbauberechtigte nachweislich dafür zu sorgen, daß der Betriebsleiter im Fall längerer Abwesenheit von einem für die Vertretung geeigneten Betriebsaufseher vertreten wird. Die Zeitdauer dieser Vertretung darf vier Wochen nicht überschreiten. Über Ansuchen des Bergbauberechtigten hat die Behörde die Zeitdauer der Vertretung auf bis zu drei Monate mit Bescheid zu verlängern, wenn der Betriebsaufseher die für die Leitung des Bergbaubetriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung erforderlichen Voraussetzungen nach § 127 erfüllt.

(4) Der Bergbauberechtigte kann gleichartige Tätigkeiten ausübende Abteilungen verschiedener Bergbaubetriebe einem eigenen Betriebsleiter unterstellen. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

(5) Ist der Betriebsleiter, besonders infolge des großen Umfanges des Bergbaubetriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung, der großen Entfernung der Arbeitsstellen voneinander oder des Ausmaßes und des Grades der allgemeinen Gefährdung, nicht in der Lage, den Betrieb oder die Betriebsabteilung den Erfordernissen der Sicherheit entsprechend zu leiten, so hat die zuständige Behörde (§ 129) dem Bergbauberechtigten die Unterteilung des Bergbaubetriebes in selbständige Betriebsabteilungen oder die Schaffung zusätzlicher selbständiger Betriebsabteilungen aufzutragen.

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