§ 125 KFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 615/1977

§ 125. Sachverständige für die Einzelprüfung

(1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung einzelner Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder Fahrgestelle solcher Fahrzeuge (§ 31 Abs. 2) technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der für das Bundesland bestellten Sachverständigen ist beim Landeshauptmann zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 dürfen nur bestellt werden:

  1. 1. mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
  1. a) Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder, wenn die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung,
  2. b) Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C und
  3. c) Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt;
  1. 2. nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende

    Personen, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. a) österreichische Staatsbürgerschaft,
  2. b) Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder, wenn die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,
  3. c) eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen und
  4. d) Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C.

(3) Der Landeshauptmann kann auch Besitzer anderer als der im Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn er festgestellt hat, daß sie eine der im Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Eine solche Feststellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)