§ 125 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

§ 125.

(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung festlegen, welche Handwerke (§ 94) mit anderen Handwerken und welche Handwerke mit gebundenen Gewerben (§ 124) verwandt sind; ferner kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten festlegen, welche gebundene Gewerbe mit anderen gebundenen Gewerben verwandt sind.

(2) Verwandte Gewerbe sind solche Gewerbe, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, für die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge und Fachkenntnisse erforderlich sind.

Schlagworte

Rohstoff

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082388

alte Dokumentnummer

N5199434650J

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