§ 125 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Wirksamwerden der Sachwalterbestellung

§ 125.

Dem Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046753

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)