Vorschrift über die eingerückten Bedingungen.
§ 1251
Was von Bedingungen bey Verträgen überhaupt gesagt worden ist, muß auch auf Erbverträge zwischen Ehegatten angewendet werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Vorschrift über die eingerückten Bedingungen.
§ 1251
Was von Bedingungen bey Verträgen überhaupt gesagt worden ist, muß auch auf Erbverträge zwischen Ehegatten angewendet werden.
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