§ 124b UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den Studien Medizin, Zahnmedizin, den Veterinärmedizinischen Studien und Psychologie

§ 124b.

(1) Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom und Doktoratsstudien Medizin, Tiermedizin und Zahnmedizin den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.

(2) Bei der Festsetzung der Zahl der Studierenden ist in einem Stufenplan von jährlich mindestens 350 zusätzlichen Studienanfängern sicher zu stellen, dass in den Studien Medizin und Zahnmedizin bis zum Wintersemester 2011 in Summe 2400 Studienanfängern die Aufnahme des Studiums möglich ist. Die Aufteilung auf die Medizinuniversitäten ist im Verhältnis der bisherigen Studentenzahlen durch die Medizinuniversitäten zu vereinbaren. Die Aufteilung auf die Studien Medizin und Zahnmedizin ist durch die jeweilige Medizinuniversität zu regeln. In den Veterinärmedizinischen Studien ist in einem Stufenplan von jährlich mindestens 30 zusätzlichen Studienanfängern sicher zu stellen, dass bis zum Wintersemester 2011 in Summe 360 Studienanfängern die Aufnahme des Studiums möglich ist. Im Studium der Psychologie ist bei der Festsetzung der Zahl der Studierenden in einem Stufenplan von jährlich mindestens 315 zusätzlichen Studienanfängern sicher zu stellen, dass bis zum Wintersemester 2011 in Summe 2500 Studienanfängern die Aufnahme des Studiums möglich ist. Die Aufteilung auf die Universitäten ist im Verhältnis der bisherigen Studentenzahlen durch die Universitäten zu vereinbaren.

(3) Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 54 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.

(4) § 124b gilt für alle Studierenden der Medizin, Zahnmedizin, der Veterinärmedizinischen Studien und Psychologie unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die ab dem 1. Juli 2009 zum Studium zugelassen werden.

(5) In den Studien Human- und Zahnmedizin, den Veterinärmedizinischen Studien und Psychologie ist das Recht auf Bildung und den Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems in den genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.

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