Feststellung der Erwerbsunfähigkeit
§ 124a.
Der Versicherte ist berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 182 Z 4) zu entscheiden hat.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006171
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