§ 124a BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Feststellung der Erwerbsunfähigkeit

§ 124a.

Der Versicherte ist berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 182 Z 4) zu entscheiden hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006171

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