Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
Information durch die Regulierungsbehörde
§ 124.
Die Regulierungsbehörde hat auf begründeten schriftlichen Antrag der Europäischen Kommission dieser diejenigen Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Dazu zählen auch Informationen zum allgemeinen Inhalt, zur Anzahl und Dauer der Rechtsmittelverfahren. Beziehen sich die an die Europäische Kommission zu übermittelnden Informationen auf von Betreibern von Kommunikationsdiensten oder -netzen bereitgestellte Daten, hat die Regulierungsbehörde diese Bereitsteller von der Übermittlung der Informationen zu unterrichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
Schlagworte
Kommunikationsnetz
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40132659
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