§ 124 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

3. Hauptstück

Verfahren Zulassung zur Prüfung

§ 124.

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 119 Abs. 1 und 2 ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Abs. 2) durch Verordnung festzulegen sind.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind

  1. 1. ein den Anforderungen an die Schiffsführung entsprechendes Mindestalter;
  2. 2. die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs;
  3. 3. die persönliche Verlässlichkeit;
  4. 4. die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeugs;
  5. 5. die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40155156

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