§ 124 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Disziplinaruntersuchung.

§ 124

§ 124. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes, durch den die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ohne Zustimmung des Disziplinaranwaltes abgelehnt wird, kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

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