Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 124.
Die Post haftet nicht für die Durchführung der verlangten besonderen Behandlung. Die Sonderbehandlungsgebühr ist über Verlangen zurückzuzahlen, wenn die besondere Behandlung aus Verschulden der Post ganz oder zu einem wesentlichen Teil unterblieben ist; eine Rückzahlung von Amts wegen ist zulässig.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146009
alte Dokumentnummer
N9195722689L
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