VIII. Hauptstück. Notariatskollegien, Notariatskammern, Österreichische Notariatskammer
§ 124.
(1) Die Notare, die im Gebiet eines Bundeslandes ihren Amtssitz haben und die im Verzeichnis der Notariatskandidaten dieses Bundeslandes eingetragenen Notariatskandidaten bilden ein Notariatskollegium. Doch bilden die Notare und Notariatskandidaten in Wien, Niederösterreich und im Burgenland sowie die Notare und Notariatskandidaten in Tirol und Vorarlberg je ein gemeinsames Kollegium. Jedes Kollegium besteht aus der Gruppe der Notare und der Gruppe der Notariatskandidaten.
(2) Solange die Zahl der in das Verzeichnis eingetragenen Notariatskandidaten fünf nicht erreicht, haben sie am Kollegium nicht teilzunehmen.
(3) Die Notariatskollegien und jede ihrer Gruppen sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015784
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