§ 124 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Beschränkung von Schiedsverträgen

§ 124

(1) § 124.In Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag, insbesondere über eine auf Grund eines Kartellvertrags ausgesprochene Vertragsstrafe oder Sperre (§ 30), oder über dessen Bestehen kann die Entscheidung durch das ordentliche Gericht in jedem einzelnen Fall auch dann begehrt werden, wenn vereinbart wurde, daß diese Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Das Schiedsgericht hat den Gegner des Antragstellers, der an der Ernennung des Schiedsgerichts nicht mitgewirkt hat, vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit eingeschriebenem Brief über dieses Recht zu belehren.

(2) Die Entscheidung durch das ordentliche Gericht kann von einem Beteiligten nicht mehr begehrt werden, sobald er in der betreffenden Sache einen Schiedsrichter ernannt oder dessen Bestellung beantragt oder die Entscheidung der Sache durch das Schiedsgericht beantragt hat. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner des Antragstellers kann dieses Begehren jedoch bis zur Fällung des Schiedsspruchs stellen, wenn die Belehrung nach Abs. 1 unterblieben ist.

(3) Entgegenstehende Vereinbarungen sind wirkungslos.

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