Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Pensionskassen
§ 124
§ 124. Werden Ansprüche aus Pensionszusagen auf Pensionskassen übertragen, so ist für die Übertragung die 10%-Grenze nach § 4 Abs. 4 Z 2 nicht anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis einschließlich der Rechnungszinsen im Zeitpunkt der Übertragung ist gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Voraussetzung ist, daß
- die Mehrzahl der übertragenen Pensionszusagen vor dem 1. Jänner 1988 erteilt worden sind und
- die Übertragung zu einem Bilanzstichtag, spätestens zum 31. Dezember 1998, erfolgt.
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