§ 124 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Pensionskassen

§ 124

§ 124. Werden Ansprüche aus Pensionszusagen auf Pensionskassen übertragen, so ist für die Übertragung die 10%-Grenze nach § 4 Abs. 4 Z 2 nicht anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis einschließlich der Rechnungszinsen im Zeitpunkt der Übertragung ist gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Voraussetzung ist, daß

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