Bezugszeitraum: ab 1.1.2005 (Veranlagungsjahr 2005) § 124b Z 118 idF BGBl. I Nr. 8/2005
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005
Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen
§ 124
§ 124. Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen (§ 14 Abs. 7) nach Maßgabe des Betriebspensionsgesetzes auf Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes übertragen, gilt folgendes:
- 1. Für die Übertragung ist die Zehnprozentgrenze des § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a nicht anzuwenden.
- 2. Das Deckungserfordernis (§ 48 des Pensionskassengesetzes und § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes) ist zum Übertragungsstichtag zu passivieren. Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis ist zu aktivieren und gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.
- 3. Fällt der Übertragungsstichtag auf einen Bilanzstichtag, ist die steuerwirksam zu bildende Pensionsrückstellung zum Übertragungsstichtag heranzuziehen, andernfalls ist die steuerwirksam gebildete Pensionsrückstellung zu dem dem Übertragungsstichtag unmittelbar vorangegangenen Bilanzstichtag heranzuziehen.
- 4. Der Übertragungsstichtag kann - sofern dies in der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung nach §§ 3 Abs. 2 oder 6a Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes vorgesehen ist - mit steuerlicher Wirkung auf einen Zeitpunkt vor der Unterfertigung des Pensionskassenvertrages oder des betrieblichen Kollektivversicherungsvertrages oder seiner Änderung, längstens aber auf den Beginn des Wirtschaftsjahres zurückbezogen werden.
- 5. Die Z 1 bis 4 sind nur dann anzuwenden, wenn
- sich die Mehrzahl der jeweils übertragenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen auf Zusagen bezieht, die vor dem 1. Jänner 1998 erteilt worden sind und
- als Übertragungsstichtag kein späterer Tag als der 31. Dezember 2010 festgelegt wird.
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