§ 1244
Wenn die Witwe sich verehelichet; so verliert sie das Recht auf den Witwengehalt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 1244
Wenn die Witwe sich verehelichet; so verliert sie das Recht auf den Witwengehalt.
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