Übergangsbestimmungen für die Errichtung einer Medizinischen Fakultät
§ 123a.
Die gemäß § 29 Abs. 9 vorletzter Satz konkret betrauten Bediensteten des Rechtsträgers einer Krankenanstalt sind in den ersten drei Jahren ab dem im Organisationsplan der Universität vorgesehenen Zeitpunkt der Einrichtung einer Medizinischen Fakultät organisationsrechtlich nur dann den Universitätsangehörigen gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 gleichgestellt, wenn diese in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 30vH der Normalarbeitszeit bezogen auf die jeweilige Organisationseinheit mit Aufgaben der universitären Lehre und Forschung betraut werden.
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