§ 123 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 123

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Bordfunker sind insbesondere:

  1. a) Organisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,
  2. b) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Bordfunker von Bedeutung ist (insbesondere Luftverkehrsvorschriften und Rechtsvorschriften für die Flugsicherung),
  3. c) Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  4. d) erste Hilfe bei Unfällen.

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