§ 123 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Grundumlagen

§ 123

(1) § 123.Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

  1. 1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen (im Falle des § 14 Abs. 2 zur anteiligen pauschalen Bedeckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen), ferner
  2. 2. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.

(2) Der zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderliche Anteil an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände vorzuschlagen und durch das Präsidium der Bundeskammer im Einvernehmen mit den Präsidien der Landeskammern unter Bedachtnahme auf die Belastungsfähigkeit der zahlungspflichtigen Unternehmungen bis zum 31. August eines jeden Jahres für das kommende Jahr festzusetzen. Kann bis zu diesem Termin das Einvernehmen nicht hergestellt werden, so entscheidet der Vorstand der Bundeskammer. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an Grundumlagen sind nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer abzuführen.

(3) Die Grundumlage wird von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom Präsidium der Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen und von der Direktion der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben. Bei der Beschlußfassung der Fachgruppentagung über die Höhe der Grundumlage ist der vom Vorstand der Landeskammer festgelegte Anteil an der Grundumlage zu berücksichtigen. Dieser Anteil ist zur pauschalierten Abgeltung der allgemeinen Aufwendungen der Landeskammer für die Fachgruppe und deren Mitglieder bestimmt. Er darf bis zu einem Drittel der Grundumlage betragen. Der Beschluß der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage sowohl vom Verpächter als auch vom Pächter zu entrichten.

(5) Die Vollversammlung der Landeskammer hat nach Anhörung der Sektionsleitung Handel zu regeln, in welchen Fachgruppen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.

(6) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 12 eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.

(7) Die Grundumlage kann festgesetzt werden

  1. 1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,
  2. 2. in einem festen Betrag,
  3. 3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.

(8) Bei Festsetzung der Grundumlage ist auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen und die in den einzelnen Berufszweigen gegebenen besonderen Verhältnisse, wie Größe der Betriebe, Lohnintensität, Ertragsverhältnisse und dergleichen, Bedacht zu nehmen.

(9) Wird die Grundumlage ausschließlich mit einem festen Betrag nach Abs. 7 Z 2 festgesetzt, so ist sie von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.

(10) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 15 vT der Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 5 vT der Umsatzsumme betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 7 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 5 vT der Umsatzsumme betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenze ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 90 000 S beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 7 Z 2), darf sie 90 000 S, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.

(11) Im Falle des § 14 Abs. 2 kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der Grundumlage der Landeskammer zu.

(12) Für ruhende Berechtigungen und für Verpächter ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.

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