§ 123 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Transparenz

§ 123.

(1) Entscheidungen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH und der Telekom-Control-Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Bedachtnahme auf § 125 Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042807

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